Eine Realsatire, die es in sich hat: Ein Jurist schreibt, dass sich die »physische Eliminierung« der Kämpfer des Islamischen Staats »nach den Regeln der Tollwutbekämpfung« wohl kaum vermeiden lassen werde. Und die Staatsanwaltschaft Düsseldorf schickt ihm einen Strafbefehl wegen Volksverhetzung.
Ich habe in der Ausgabe 1/2016 der Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei Die Kriminalpolizei einen Beitrag mit dem Titel »Gefahrenabwehr im Ausnahmezustand« veröffentlicht. Zu Beginn des Jahres 2017 hat mir das Amtsgericht Langenfeld auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf deswegen einen Strafbefehl wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB) zugestellt, in dem ich beschuldigt wurde, eine Schrift verbreitet zu haben, die die Menschenwürde einer religiösen Bevölkerungsgruppe im Ausland dadurch angreife, dass ich diese beschimpft und böswillig verächtlich gemacht hätte. Mir wurde zur Last gelegt, dass ich in dem vorgenannten Aufsatz ausgeführt habe:
»Die gleiche Frage stellt sich im Hinblick auf die Zehntausenden von gehirngewaschenen ›Glaubenskämpfer‹ in Syrien und im Irak, wenn der IS (...) ausgeschaltet sein wird. Der Gedanke an eine ›Resozialisierung‹ ist jedenfalls auf ein absurd-groteske Weise lächerlich. Diese Gestalten werden nicht einfach vom Erdboden verschwinden. An ihrer rechtzeitigen und möglichst vollständigen physischen Eliminierung nach den Regeln der Tollwutbekämpfung führt kaum ein Weg vorbei.«
Der Strafbefehl geht davon aus, dass mein »Angriffsobjekt« die in Syrien und dem Irak lebenden »Glaubenskämpfer« seien, die der von der Terrormiliz »Islamischer Staat« (IS) vertretenen Ideologie anhängen, ein islamisch geprägtes System weltweit – auch mit Gewalt und terroristischen Methoden – einzuführen. Diese Personenmehrheit stelle ein »umrandetes Feindbild« dar. Es träfen bestimmte und bestimmbare Merkmale zusammen, nämlich die Religionszugehörigkeit, die im Rahmen der Religion vertretene politische Ideologie und die Bereitschaft, diese auch mit Gewalt umzusetzen. Eine Abgrenzung dieser Personenmehrheit von der Gesamtbevölkerung des Irak und Syriens sei möglich und bilde eine von außen fassbare Einheit. In der Äußerung »An ihrer (der Glaubenskämpfer) rechtzeitigen und möglichst vollständigen Eliminierung nach den Regeln der Tollwutbekämpfung führt kaum ein Weg vorbei« wird eine besonders herabsetzende Kundgabe der Missachtung gesehen. Sie bringe zum Ausdruck, dass ich die vorgenannte Personengruppe als »unterwertige« Menschen betrachte, die – gemäß der Vorgehensweise bei der Erkrankung von Tieren an der unheilbaren Krankheit Tollwut – unweigerlich getötet werden müssen.
Aus diesen Gründen wurde beantragt, gegen mich eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 120,00 Euro (= 9.600,00 Euro) festzusetzen.
Ich habe die rechtlichen Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft bestritten und betont, dass ich in meinem Beitrag insbesondere keine Personengruppe als »unterwertige« Menschen bezeichne. Vielmehr habe ich dafür plädiert, Menschen, die Straftaten begehen wollen oder eine Gefahrenquelle darstellen, mit Staatsgewalt rechtzeitig zu behandeln, weil ich davon ausgehe, dass alle unschuldigen aktuellen und potentiellen Opfer einen Schutzanspruch haben, der dem Integrationsanspruch von Terroristen vorgeht.
In der Begründung meines Einspruchs habe ich dargetan, dass bereits der objektive Tatbestand der Volksverhetzung durch meinen Aufsatz nicht erfüllt ist. Es ist offenkundig, dass die aufgeführten Textpassagen aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben werden. Das ist deutlich zu kurz gegriffen, weil es der Bezugnahme zum Gesamtbeitrag bedarf, also der Kontext zu beachten ist.
Zudem wurde keine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe genannt. Soweit in dem angefochtenen Strafbefehl die »Religionszugehörigkeit« als Abgrenzungsmerkmal genannt wird, hätten auch die Strafverfolgungsbehörden erkennen können, dass es sich beim IS nicht um eine Religionsgemeinschaft, sondern schlicht um eine Terrororganisation handelt, die eine Religion (Islam) instrumentalisiert. Es verwundert daher sehr, dass dem IS bzw. seinen Mitgliedern der Rechtsschutz aus § 130 Strafgesetzbuch (StGB) zugebilligt wird. Angesichts der Tatsache, dass sich meine Äußerungen auf im Irak und Syrien lebende »Glaubenskämpfer« erstrecken, ist die allgemeine Auffassung zu berücksichtigen, dass der Tatbestand des § 130 StGB nur dann erfüllt ist, wenn sich Angriffe auf außerhalb Deutschlands lebende Personengruppen zugleich auch auf solche Gruppierungen erstrecken, die in Deutschland als »abgrenzbare Bevölkerungsgruppe« einzustufen sind. Angriffe gegen Personenmehrheiten im Ausland erfüllen den Tatbestand nur, wenn damit zugleich feindselige Gefühle gegen in der Bundesrepublik Deutschland lebende und einen inländischen Bevölkerungsteil bildende Angehörige geweckt werden sollen.
Es kommt hinzu, dass »Abgrenzbarkeit« eine gewisse Dauer voraussetzt. Der Tatbestand der Volksverhetzung entfällt mithin, wenn lediglich eine vorübergehende Verbindung vorliegt. Das ist bei Angehörigen des IS, welche nach Deutschland einreisen, um sich der terroristischen Vereinigung anzuschließen bzw. Terroranschläge zu verüben, der Fall. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 130 StGB wäre also im Ergebnis, dass es sich bei IS-Kämpfern um eine in Deutschland lebende, abgrenzbare Bevölkerungsgruppe handelt, die den Schutz aus der genannten Vorschrift beanspruchen kann. Die gegenläufige Rechtsauffassung des angefochtenen Strafbefehls liefe im Ergebnis darauf hinaus, Terroristen unter den Schutz des § 130 StGB zu stellen, was nicht dem Schutzgedanken der Vorschrift entspricht.
Schließlich setzt sie voraus, dass eine Eignung besteht, den öffentlichen Rechtfrieden zu gefährden. Der Aufsatz wurde in einer Gewerkschaftszeitschrift abgedruckt und ist im Zusammenhang zu bewerten. Zudem handelt es sich beim IS um keine schützenswerte Personenmehrheit, so dass auch aus diesem Grunde nicht von einer Eignung auszugehen ist.
Auch der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Soweit ich davon ausgegangen bin, dass keine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe vorliegt, hätte ich mich über Umstände geirrt, die dem objektiven Tatbestand zuzuordnen sind, weshalb ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ist ausweislich eines Vermerks vom 9. Mai 2016 (80 Js 471/16) hingegen der Auffassung, dass meine Ausführungen Anlass zur Aufnahme von Ermittlungen böten, weil es »zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwirklichung des Straftatbeststandes« gebe.
Nach der Vorschrift des § 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB wird derjenige, der Schriften, die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die
Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass ein Angriff auf die Menschenwürde gegeben ist, wenn das Recht der Angegriffenen bestritten wird, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben. Unter »Verächtlichmachen« sei jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird.
Wie bereits erwähnt, soll die Äußerung »An ihrer (der Glaubenskämpfer) rechtzeitigen und vollständigen physischen Eliminierung nach den Regeln der Tollwutbekämpfung führt kaum ein Weg vorbei« zum Ausdruck bringen, dass der »Äußerer« die vorgenannte Personengruppe als »unterwertige« Menschen betrachtet, die – gemäß der Vorgehensweise bei der Erkrankung von Tieren an der unheilbaren Krankheit Tollwut – unweigerlich getötet werden müssen.
Unabhängige Gerichte sind indessen zu anderen (Rechts-) Auffassungen gelangt als die Staatsanwaltschaft Düsseldorf .
Das Amtsgericht Langenfeld hat mich aufgrund einer Hauptverhandlung, die aufgrund meines Einspruchs gegen den Strafbefehl am 14.11.2017 stattfand, vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Das Gericht geht davon aus, dass § 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB keine Bevölkerungsteile und Gruppen schützt, deren Angehörige sich ausschließlich im Ausland aufhalten. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 130 Abs. 2 StGB auch auf Bevölkerungsgruppen ausschließlich im Ausland sei nicht geboten. Strafgesetze seien nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. »Teil der Bevölkerung« im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB sei als »Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland« zu verstehen, wobei hier im Inland lebende Personen, gleich ob Deutsche, Ausländer oder Staatenlose gemeint seien.
§ 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB verweise auf die in § 130 Abs. 2 Nr. 1 a StGB genannten Personen. Dort wiederum finde sich eine Verweisung auf § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit liege es schon nach einer Wortauslegung nahe, auch die in § 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB genannten Gruppen und Teile der Bevölkerung nur als solche im Sinne der Norm zu verstehen, deren Mitglieder zumindest teilweise in Deutschland leben. Nach der entgegenstehenden Ansicht soll sich die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 130 Abs. 2 StGB auch auf Bevölkerungsgruppen ausschließlich im Ausland aus dem Fehlen der Friedensschutzklausel in Abs. 2 ergeben. Da das deutsche Strafrecht nur den öffentlichen Frieden in Deutschland schützen könne, ergebe sich aus dem Fehlen des Tatbestandsmerkmals, dass auch Bevölkerungsteile und Gruppen im Ausland geschützt seien.
Das Amtsgericht Langenfeld hält diese Begründung jedoch nicht für überzeugend, weil damit der Bestrafung von Hetze gegen inländische Bevölkerungsteile in Abs. 2 das innerstaatliche Rechtsgut abhanden käme, wenn die Tat durch Schriften begangen wird.
Bei den von mir benannten »Glaubenskämpfern« handele es sich nicht um eine durch bestimmte Merkmale ausreichend abgrenzbare Personenmehrheit im Sinn des § 130 StGB. Es fehle hier an einem hinreichend umrandeten Feindbild. Es sei nicht ausreichend deutlich welche in Syrien und dem Irak lebenden Personen gemeint sind. Beziehe man meine Äußerung nur auf die Mitglieder des IS, so erscheine eine inhaltliche Abgrenzung zu Mitgliedern anderer konkurrierender, zum Teil auch überlappender islamistischer Gruppierungen in Syrien und Irak nicht ausreichend möglich. Ziehe man den Kreis bezüglich der Frage, wen man als »Glaubenskrieger« einordnet, dagegen weiter, so sei nicht klar, welche Gruppierung noch als solche einzustufen ist und welche nicht. Es fehlt nach Auffassung des Gerichts mithin in jedem Fall an einer ausreichenden Abgrenzbarkeit. Im Übrigen könnten meine Äußerungen bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht – wie im angefochtenen Strafbefehl dargetan – allein dahingehend gedeutet werden, dass die genannte Personengruppe als »unwertige« Menschen zu betrachten seien, die – gemäß der Vorgehensweise bei der Erkrankung von Tieren an der unheilbaren Krankheit Tollwut – unweigerlich getötet werden müssten.
Das Amtsgericht Langenfeld erkennt zwar, dass das Rechtsgut der Menschenwürde mit der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG nicht abwägungsfähig ist. Dies werde aber dadurch relativiert, dass dem Gewicht des Grundrechts schon bei der Auslegung von Äußerungen Rechnung zu tragen sei, also bei der Prüfung der Frage, ob diese einen Angriff auf die Menschenwürde enthalten. Bei der Deutung des objektiven Sinns meiner Äußerung seien die Anforderungen zu beachten, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ergeben. Danach hat jeder (also auch ich) das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Meinungen genössen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlören diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Damit seien grundsätzlich auch – in den Schranken des Art. 2 Abs. 2 GG – extremistische Meinungen geschützt.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit finde gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB gehöre. Bei der Subsumtion unter diese Strafvorschrift sei Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst werde. Ziel der Deutung sei die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich sei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei sei stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser lege ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er werde vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Es sei deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis bzw. Leserkreis richten und ob den Zuhörern/Lesern meine politische Einstellung bekannt sei. Diese Umstände könnten Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer/Leser die Äußerung auffassen wird.
Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergebe sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasse. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so hätten die Gerichte, wollten sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen. Dies war dem Amtsgericht Langenfeld nicht möglich. Die Äußerung spreche für sich allein genommen zwar für eine Deutung, wie sie im Strafbefehl vorgenommen worden sei. Es sei jedoch im Zusammenhang mit dem restlichen Text und dem zeitlichen Zusammenhang mit den Anschlägen auch ein dahingehendes Verständnis möglich, dass ich eine Tötung von »Glaubenskriegern« prognostiziere und/oder nicht die Tötung aller Anhänger des IS oder des radikalen Islamismus wünsche – hier werde wieder die mangelnde Abgrenzbarkeit deutlich –, sondern nur solcher Anhänger, die akut einen Terroranschlag wie in Paris verüben. Mit den Attentätern von Paris hätte ich mich unmittelbar vor der mir zur Last gelegten Passage befasst. Die Ausführung, an der Eliminierung »führe kein Weg vorbei« könne auch schlicht dahingehend verstanden werden, dass die Tötung von Terroristen grundsätzlich nicht gewünscht, aber faktisch unvermeidlich sei.
Auch die Worte »rechtzeitig und möglichst vollständig« könnten so verstanden werden, dass sich dies allein auf Attentäter bezieht.
Hier sei zu beachten, dass der Artikel kurz nach den Attentaten von Paris geschrieben wurde und dort fast sämtliche Attentäter getötet wurden u. a. auch in Feuergefechten mit Sicherheitskräften. Auch die (angeblich) unsachliche Verwendung des Begriffs der »Tollwut« in Bezug auf die »Glaubensbrüder« sei – auch wenn sie zutiefst zu missbilligen sei – im Lichte der akuten Gräueltaten des IS zu sehen. Die (vermeintlich) polemische Äußerung könne auch so verstanden werden, dass sie ausschließlich der islamistischen IS-Ideologie selbst gelte und nicht deren Anhängern.
Ferner sei bei der Deutung auch die Überschrift meines Artikels zu beachten (»Gefahrenabwehr im Ausnahmezustand«). Diese schaffe beim objektiven Betrachter die Assoziation mit der Frage von Tötungen im Falle einer konkreten Gefahrenlage. Auch der Veröffentlichungsort und die Leserschaft des Artikels legten nicht nahe, dass die »Glaubenskrieger« generell als »unwertige« Menschen betrachtet werden, deren Tötung befürwortet werde. Es handele sich um eine Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei. Deren Leserschaft sei also keineswegs ein entsprechend voreingenommener Zuhörerkreis. Der in der Hauptverhandlung von mir gewonnene Eindruck spreche letztlich gegen die Deutung des Strafbefehls. Ich hätte mich glaubhaft davon distanziert, eine Tötung von Glaubenskriegern zu befürworten. Mir sei es um Tötungen zur Gefahrenabwehr bei akuten Anschlägen gegangen, ohne sie zu befürworten. Mir sei es allein darum gegangen, zu schildern, was faktisch passiere. Terroristische Attentäter würden regelmäßig erschossen und ich wollte prognostizieren, dass dies auch in Zukunft so geschehen werde. Dass die dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Äußerungen – gerade in einer Zeitschrift der Polizei – zu missbilligen seien, ändere im Ergebnis gleichwohl aber nichts daran, dass sie nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllten.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Langenfeld Rechtsmittel (Berufung) eingelegt.
In der Berufungsverhandlung vom 16. 4. 2018 hat sich die 22. kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht angeschlossen und die Berufung verworfen. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass die in dem Artikel genannten „Glaubenskämpfer in Syrien und im Irak“ nicht dem Schutzbereich des § 130 Abs. 3 Nr. 1 c StGB unterfallen. Der IS, mithin die ihm angehörenden Glaubenskämpfer, werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und von der Regierung Deutschlands als terroristische Vereinigung eingestuft. Er habe eine militant-fundamentalistische islamische Ausrichtung und verfolge das Ziel, einen auf ihrer Ideologie gegründeten »Gottesstaat« zu errichten. Wer sich den Ansprüchen der Organisation entgegensetze, werde als »Feind des Islam« diffamiert. Die Tötung solcher Feinde oder ihre Einschüchterung durch brutale Gewaltakte wie Enthauptungen, Kreuzigungen und Verbrennungen seien Mittel, die die Organisation für legitim halte. Es handele sich daher nicht um eine religiöse Gruppe im Sinne des § 130 StGB. Gegen eine solche Gruppe richte sich der mir zur Last gelegt Angriff erkennbar auch nicht. Er richte sich unabhängig von der Glaubensrichtung des Islam, die ich keinesfalls als solche angreife, gegen Unterstützer und Kämpfer der Terrormiliz IS.
Das Berufungsgericht hält auch das Merkmal »Teil der Bevölkerung« nicht für erfüllt. wobei allerdings anzumerken sei, dass § 130 Abs. 2 StGB auch ausländische Bevölkerungen schütze. Die in der Bundesrepublik lebenden »Ausländer« seien ebenso Teil der Bevölkerung wie die hier lebenden »Gastarbeiter«, »Asylanten«, »Kapitalisten« oder »Arbeitslose«. Kein Teil der Bevölkerung sind Personenkreise, die so groß und unüberschaubar sind und derart zahlreiche, sich unterscheidende Merkmale umfassen, dass ihre Abgrenzung auf Grund bestimmter Merkmale von der Gesamtbevölkerung nicht möglich ist. Desgleichen nicht Personenkreise, die sich zwar in einem gemeinsamen Merkmal treffen, aber hierdurch nicht in einem Maße geprägt sind, dass sie nach außen als Einheit erscheinen und hinreichend sicher von der übrigen Bevölkerung abgegrenzt werden können. Die Unterscheidbarkeit müsse in der Weise gegeben sein, dass der Bevölkerungsteil als »umrandetes Feindbild« identifizierbar ist und Dritte in der Lage sind, zu erkennen, ob jemand dem Personenkreis angehört oder nicht, was bei rein inneren Merkmalen problematisch sein könne. Erforderlich sei eine gewisse Dauerhaftigkeit; Personenmehrheiten, die in ihrer Zusammensetzung diffus und ständig Änderungen unterworfen sind, genügten nicht. Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht nicht für erfüllt und gibt einen Überblick auf neuere organisatorische und andere Veränderungen. Das Gericht hält es für „eindrücklich“ belegt, dass die Mitglieder des IS, also die zitierten Glaubenskämpfer, in ihrer Zusammensetzung diffus und ständigen Änderungen unterworfen sind. Im Übrigen fehle es an einer eindeutigen »Bevölkerung«. Der IS sehe sich nicht als Teil Syriens, sondern strebe unter Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein »Großsyrien« die Erhebung eines Führungs- und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte »Haus des Islam« an. Aus einer Vielzahl von Ländern würden hierfür Anhänger rekrutiert. Daran ändere auch nichts, dass in meinem Artikel von den Glaubenskämpfern in »Syrien« und im »Irak« die Rede sei.
Dies sei vielmehr als örtliches Betätigungsfeld der Glaubenskämpfer, nicht aber als ihre Zugehörigkeit zu diesen Staaten als Bevölkerungsteil zu verstehen.
Auch die zweite Instanz fordert die Grundsätze zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht zum Einfluss der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG auf die Strafbarkeit wegen Volksverhetzung entwickelt hat. Es sei von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen voreingenommenen Adressatenkreis richten und wie sie der durchschnittliche Adressat auffassen werde. Eine mehrdeutige Äußerung erfülle nur dann den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn andere nicht völlig fernliegende Deutungen mit schlüssigen Argumenten auszuschließen seien. Angesichts dieser Grundsätze verstehe es sich von selbst, dass die in meinem Fall zitierte Passage nicht losgelöst aus dem Gesamtkontext betrachtet werden könne. Mein Artikel verhalte sich überwiegend zum Thema »Gefahrenabwehr«, sei sogar als solcher mit der Überschrift (»Gefahrenabwehr im Ausnahmezustand«) gekennzeichnet. Schon die Überschrift weise auf die Hilflosigkeit der Behörden angesichts der neuen Terrorgefahr hin; es werde nicht eine »Problemlösung« im Wege der »Ausrottung« propagiert. Ich setzte mich kritisch mit der Flüchtlingspolitik der deutschen Regierung und deren sicherheitspolitischen Folgen auseinander. Erst im Schlusswort finde sich der aus dem Zusammenhang dargestellte Satz, der Anlass für die strafrechtlichen Ermittlungen bildete. Das erkennende Gericht hält dies für zu kurz gegriffen. Ich wollte »offenkundig« als Resümee die »durchaus nachvollziehbare Meinung« äußern, dass die einmal erfolgreich rekrutierten IS-Kämpfer nicht mehr zu resozialisieren sind, vielmehr die Gesellschaft dauerhaft vor ihnen zu schützen ist (durch eine dauerhafte Ingewahrsamnahme) bzw. Terroranschläge letztlich im Ergebnis dazu führten, dass die Terroristen durch den durch sie veranlassten Polizeieinsatz letztlich doch den Tod finden. Ich hätte mich dementsprechend in der Hauptverhandlung plausibel eingelassen, wodurch auch der Vorsatz zu verneinen ist. Mithin sei eine Deutung der Textpassage ausschließlich in dem Sinne, wie sie im Strafbefehl vorgenommen wurde, nicht möglich. Damit sei letztlich auch ein Vorsatz zur Begehung einer Tat nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB zu verneinen.
In ihrer Revisionsbegründung vom 24. April 2018 rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor, dass die Kammer »rechtsfehlerhaft« zum einen davon ausgegangen sei, dass die in meinem Artikel genannten »Glaubenskämpfer« in Syrien und im Irak nicht dem Schutzbereich des § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. c StGB unterfallen. Die Vorschrift schütze nicht nur religiöse Gruppen, sondern auch Bevölkerungsteile, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung als besondere Gruppe erkennbar sind. Dieses Merkmal sei im Hinblick auf die von mir angesprochenen Anhänger und Kämpfer der Terrormiliz des IS gegeben. Ferner sei der Kammer entgegenzuhalten, dass sich die verfahrensgegenständliche Äußerung ausdrücklich auf die »Glaubenskämpfer« in Syrien und im Irak bezieht, so dass es für die Frage des Vorliegens eines hinreichend bestimmten Teils der Bevölkerung unerheblich sei, dass der islamische Staat seinen Geltungsanspruch über diese Staaten hinaus erstreckt haben möge. Die Äußerung beziehe sich zudem schon nach der betreffenden Textstelle, jedenfalls aber unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Artikels, in welchem sie erfolgt sei, eindeutig auf die in Syrien und dem Irak lebenden »Glaubenskämpfer« des islamischen Staates – und nicht irgendwelche anderen Gruppierungen. Ebenso sei unerheblich, dass die Anhänger und Kämpfer des Islamischen Staates sich aus einer heterogenen Gruppe im Hinblick auf die nationale Herkunft zusammensetzen dürften. Vielmehr genüge die Verbindung durch die Bekennung zu und den kämpferischen Einsatz für die politischen und weltanschaulichen Ziele des Islamischen Staates.
Die Kammer habe zudem rechtfehlerhaft unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf freie Meinungsäußerung den Tatvorsatz verneint.
Letztlich beträfen die hierzu gemachten Ausführungen der Kammer indes nicht den subjektiven Tatbestand, sondern die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Äußerung – unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung – in objektiver Hinsicht der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld dargelegten Weise zu verstehen ist, nämlich, dass ich die Glaubenskämpfer in Syrien und im Irak als »unterwertige« Menschen betrachte, die – entsprechend der Vorgehensweise bei der Erkrankung von Tieren an der unheilbaren Krankheit Tollwut – gezielt und unweigerlich getötet werden müssen, und die Äußerung somit als Angriff auf die Menschenwürde durch Beschimpfen und/oder böswilliges Verächtlichmachen im Sinne des objektiven Tatbestandes des § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. c StGB anzusehen sei.
Entgegen der Auffassung der Kammer dränge sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers allein diese Deutung auf. Die Bezugnahme auf die Eliminierung »nach den Regeln einer Tollwutbekämpfung« könne keinesfalls so verstanden werden, dass im Falle einer akuten Gefahrenlange – d. h. eines bevorstehenden Anschlags – die Tötung von Terroristen unvermeidlich sei. Ein Tier, das Tollwut hat, werde schließlich nicht erst getötet, wenn es einen Menschen angreift. Vielmehr führten allein der Befund, dass das Tier mit Tollwut befallen ist, und die damit verbundene abstrakte Gefahr dazu, dass es zum Schutz der Bevölkerung und anderer Tiere getötet werde. Auf die »Glaubenskämpfer« des IS bezogen bedeute dies, dass sie bereits aufgrund ihrer Ideologie eine abstrakte Gefahr darstellten und deshalb rechtzeitig – d. h. bevor es zu einer konkreten Gefahr in Form eines unmittelbar bevorstehenden Anschlags komme – getötet werden sollen.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat nach einer mündlichen Verhandlung vom 24.9.2018 die Revision der Staatsanwaltschaft Düsseldorf als unbegründet verworfen. Das Gericht zitiert aus dem inkriminierten Artikel:
»Bis jetzt lässt sich der Kampf gegen den Terror als Bürgerkrieg an, sind die Attentäter von Paris doch überwiegend, aber nicht ausschließlich Staatsbürger Europas (Frankreich und Belgien). Es ist indessen völlig offen, was die ihnen verhassten mehr oder weniger neuen Heimatländer mit ihnen anfangen sollen, würde es gelingen, sie niederzukämpfen und zu isolieren. Die gleiche Frage stellt sich im Hinblick auf die Zehntausende von gehirngewaschenen ›Glaubenskämpfern‹ in Syrien und im Irak, wenn der IS mit seinem übrigens sehr begrenzten militärischen Potential einmal militärisch ausgeschaltet sein wird. Der Gedanke an deren ›Resozialisierung‹ ist jedenfalls auf eine absurd-groteske Weise lächerlich. Diese Gestalten werden nicht einfach vom Erdboden verschwinden. An ihrer rechtzeitigen und möglichst vollständigen physischen Eliminierung nach den Regeln einer Tollwutbekämpfung führt kaum ein Weg vorbei. Es erscheint aber derzeit angesichts der in Europa bestehenden Uneinigkeit und der Vorherrschaft mancher Humanitätsideale praktisch noch ausgeschlossen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.«
Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass das Landgericht den objektiven Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB zu Recht verneint habe, weil sich die inkriminierte Textpassage nicht gegen ein Angriffsobjekt im Sinn der genannten Vorschrift wende. Die »Glaubenskämpfer in Syrien und im Irak« ließen sich unter keine der dort bezeichneten geschützten Personengruppierungen fassen; insbesondere stellten sie weder eine »religiöse Gruppe« dar noch seien sie als »Teil der Bevölkerung« definierbar. Unter einem Teil der Bevölkerung sei eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr abgrenzbar sind. Die Unterscheidbarkeit müsse in der Weise gegeben sein, dass der betreffende Bevölkerungsteil als »umrandetes Feindbild« identifizierbar ist und Dritte in der Lage sind zu erkennen, ob jemand dem Personenkreis angehört oder nicht. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Weder der Wortlaut der konkret beanstandeten Äußerung selbst noch deren Auslegung vor dem Hintergrund der Gesamtthematik des Artikels gäben dem Leser Aufschluss darüber, welche in Syrien und im Irak lebenden Personen ich konkret mit der Bezeichnung »Glaubenskämpfer« meine. Denn es werde nicht hinreichend deutlich, was genau das gemeinsame prägende Merkmal des bezeichneten Personenkreises sein soll, das diesen nach außen als Einheit erscheinen lässt und von der in den genannten Staaten lebenden übrigen Bevölkerung abgrenzt. So bleibe unklar, ob ich mit dem fraglichen Begriff die Gesamtheit der gläubigen Muslime anspreche, die sich in welcher Weise auch immer – sei es mit Taten oder auch nur mit Worten – nachdrücklich um eine möglichst flächendeckende Verbreitung des Islam bemüht, oder ob hiermit lediglich diejenigen Personen gemeint sind, die in einem direkten Nahverhältnis zu der im Text mehrfach erwähnten Terrororganisation IS stehen. Bei der Auslegung in letzterem Sinne bleibe weiter die Frage offen, ob die von mir gewählte Bezeichnung schon diejenigen Personen erfasst, die mit der Ideologie des IS sympathisieren und diesen in irgendeiner Weise unterstützen oder ob lediglich die aktiven Mitglieder gemeint sind, die zum »Dienst an der Waffe« bereit sind oder sich hierzu haben ausbilden lassen. Die eindeutige Zuordnung einer Personengruppe zu dem im Übrigen unscharfen Begriff des »Glaubenskämpfers« ermögliche der in Rede stehende Artikel nur insoweit, als ich durch die unmittelbare Verknüpfung meiner Ausführungen zur »physischen Eliminierung nach den Regeln einer Tollwutbekämpfung« mit den Attentätern von Paris zum Ausdruck gebracht hätte, dass Gegenstand meiner Äußerung jedenfalls die »Kämpfer« des IS im engeren Sinne seien, also diejenigen Mitglieder, die bereits terroristische Anschläge verübt und Menschen getötet hätten. Die Gemeinsamkeit dieser Gruppierung lägen jedoch nicht etwa in übereinstimmenden religiösen Wertvorstellungen oder in gleichgelagerten politischen oder weltanschaulichen Zielen begründet, sondern ihr maßgebliches verbindendes Merkmal sei die Bereitschaft zur radikalen Durchsetzung der eigenen Ideologie unter Missachtung des Lebensrechts anderer Menschen. Dass es sich dabei nicht um einen vom Schutzzweck des § 130 StGB erfassten Bevölkerungsteil handelt, liege auf der Hand.
Da der objektive Tatbestand § 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB bereits aus den genannten Gründen nicht erfüllt sei, könne es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Erwägungen des Landgerichts zur Auslegung des Artikels frei von Rechtsfehlern seien. Der Senat bemerkt indessen, dass es nahegelegen hätte, sich an dem eindeutigen Wortlaut der zur Rede stehenden Textpassage (schließlich sei von »möglichst vollständiger physischer Eliminierung« die Rede, deren Verwirklichung derzeit noch an »Humanitätsidealen« scheitere) zu orientieren. Ich dürfte mir über den Wortsinn meiner nicht nur polemischen, sondern mit ethisch-moralischen Wertvorstellungen in einem Rechtsstaat unvereinbaren Äußerung bewusst gewesen sein.
Vom selben Autor sind erschienen:
»Wer schützt das deutsche Volk?« in TUMULT Winter 2015/16 und Bankendämmerung WERKREIHE #03