top of page

Rudolf Brandner: DER TEUFEL UND DER LIEBE GOTT (3) – Die Sakralisierung des Einzelnen

Aktualisiert: 11. Okt. 2019

Dreh- und Angelpunkt des Politischen ist schon seinem Wortstamm nach seit jeher das Gemeinwesen als Verbund von Einzelnen. Die Menschenrechte jedoch legen - nachvollziehbar aus dem historischen Kontext ihrer Konzeption - den Fokus auf die Abwehrmöglichkeiten des Einzelnen gegenüber Staat und Gesellschaft. Unser Kolumnist stellt die Frage, ob und wie in dieser Konstellation die Abwehrrechte eines Gemeinwesens gegenüber den Grenzverletzungen Einzelner noch einforder- und durchsetzbar sind.



*



Der Menschenrechtsdiskurs gehört heute zu den festen Grund­lagen des Selbstverständnisses moderner Demokratien. Schon von seinen ersten Anfängen in der Aufklärungszeit her etabliert er sich gegen jede (autokratische) Staatsmacht; umso mehr in der unmittelbaren Gegenreaktion auf die nationalsozialistische Gewalt, die in der «Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte» (AEMR) 1948 die «unverletzliche Würde» des Einzelnen zur absoluten Grenze allen staatlichen Handelns erklärt: Sie wird zum Gegenstand unveräußerlicher Rechte des Menschen an sich und überhaupt erhoben. Leitend bleibt auch in der nachfolgenden Entwicklung immer ein negativer Staatsbegriff, der zuerst von den Schutz- und Abwehrrechten des Einzelnen gegen den Staat, dann aber zunehmends von Anspruchsrechten gegenüber dem Staat das ganze Schwergewicht des politischen Diskurses auf den in seiner unverletzlichen Würde sakralisierten Einzelnen verlagert. Aber läßt sich der Staat, in seiner Normalform: die Insti­tu­tio­nalisierung des Ethos geschichtlicher Gemeinschaften zu allgemeinen Rechtsverhältnissen – vom Einzelnen her konzipieren?



1. Das politische Denken: Von den Füßen auf den Kopf gestellt


Für das politische über die Jahrtausende ausgebildete Denken bedeutet dies zumindest eine Umkehrung in toto: Es wird von den Füßen auf den Kopf gestellt. Denn seine Grundlage hatte es, in welcher Version auch immer, am Vorrang der Gemeinschaft gegenüber dem Einzelnen: Denn Gegenstand der Politik ist nicht der Einzelne, sondern die Gemeinschaft als Gemeinschaft von Einzelnen, die durch ihr Transgressionsverhalten: ihre Übergriffe auf Andere – zugleich die wesentlichen Gegenpole der Gemeinschaft sind. Nicht der abstrakte Einzelne als «Mensch überhaupt», jenseits seines ethisch zu verantwortenden Handelns, sondern nur der kulturgeschichtlich in Rechtsverhältnissen vergemeinschaftete Einzelne ist Sache der Politik, durch die sich das Ethos der Gemeinschaft eine objektive Wirklichkeit gibt.


Kriterium aller Rechtssetzung ist deshalb immer das «Heil» oder moderner: «Wohl» der Gemeinschaft – nicht des Einzelnen: Gemeinschaftsrecht geht vor Individualrecht. Denn der Einzelne ist als solcher überhaupt nicht existenzfähig: Ohne das über zahllose Generationen ausgebildete Wissen und Können der Gemeinschaft wäre er noch nicht einmal ein Kaspar Hauser; und nur durch seine Gemeinschaftsbildung, die ihm die Negation seiner Transgressionstendenzen abverlangt, ist er zu seinem Menschsein ermächtigt, das deshalb immer ein kulturgeschichtlich ausgebildetes, in seinem ethischen Rechtsempfinden spezifisches und eigentümliches ist. Der Einzelne weiß deshalb auch die Gemeinschaft als Existenzgrundlage seines Seins; an ihr hat er zugleich das Bewußtsein sich unaufhörlich fortzeugenden Lebens, das ihn in seiner Vergänglichkeit übergreift: Als das im Wechsel und Übergang der Generationen Sich-durchhaltende, Überdauernde, aus dem alle Einzelnen hervor- und in das sie auch wieder eingehen, aus dem sie ihre Lebensmächtigkeit schöpfen und die sie wiederum mit sich, ihren Leistungen, bereichern, repräsentiert die Gemeinschaft die Transzendenz unsterblichen, ewigen Lebens, die damit auch der religiösen Sakralisierung unterliegt. Geschichtlich gesehen sind politische Gemeinschaften auch immer religiöse, in einem sakralen Heilsbewußtsein fundierte.


Religionen kennen deshalb auch keine unveräußerlichen Menschenrechte – gegen wen auch? Gegen Gott oder das Göttliche, das sich im gemeinschaftlichen Heil inkarniert, kann es kein unveräußerliches Recht des einzelnen Menschen geben. Dem religiösen Bewußtsein ist der Mensch als Mensch immer absolutes ethisches Subjekt: Er existiert nur als die absolute Selbstverantwortung seines Handelns und ist außerhalb dessen nichts. Der Gott fordert schon im Fegefeuer gewaltsamen Tribut für alle Überschreitungen seiner Gebote, ganz zu schweigen von den Höllenqualen ewiger Verdammnis, die das theologische Fundament christlicher Strafgerichtsbarkeit – nicht nur in den Hexenprozessen - bilden. Wer Lust hat, sich an den Menschenrechtsverletzungen Gottes zu ereifern, mag mit Dante einen Spaziergang durch «Inferno» und «Purgatorio» unternehmen oder sich von den Höllenvisionen eines Bosch oder Breughel belehren lassen.


So entstehen «Menschenrechte» erst dort, wo sich der Gott aus dem allgemeinen Leben zurückgezogen hat und den Menschen als indifferentes Allgemeines: als «Mensch überhaupt» - stehen läßt: In der Wende zum neuzeitlichen Selbstverständnis autonomer, sich selbst bestimmender Subjektivität, entdeckt er seine Unverletzlichkeit an der Unveräußerlichkeit seines Gewissens, das er nun auch gegenüber der politischen Heilsgemeinschaft in Anspruch nehmen muß. Die Neuzeit entdeckt nicht das «Individuum», als gäbe es da überhaupt etwas Besonderes zu entdecken, sondern verliert den christlich vergemeinschafteten Heilshorizont: Übrig bleibt das Gewissen, das aus der Heilsgemeinschaft freigesetzt auf seine sich selbst reflektierende Vereinzelung zurückgeworfen wird. Die neuzeitliche Individualität entsteht aus diesem Verlust als privative Erfahrung gemeinschaftlichen Heils, die aller modernen gesellschaftlichen Pluralität als ihr «Polytheismus der Werte» zugrundeliegt; und es ist diese privative Erfahrung, die sich durch neue, gegen die vereinzelte Subjektivität gerichteten «totalitären» Gemeinschaftsbildungen, wie Faschismus und Sozialismus, zu überwinden trachtet.


Ins Feld dieser geschichtlichen Dynamik gehört nun auch der Menschenrechtsdiskurs: Die gegen jedewede kulturgeschichtliche «Heilsgemein­schaft» gerichtete Sakralisierung des Einzelnen zielt auf die alle kulturgeschichtlichen Gemeinschaftsbildungen überwindende Transzendenz des Supranationalen: die «Menschheit» als universales Heilssubjekt menschlicher Vergemeinschaftung. Der negative Staatsbegriff mündet deshalb auch nicht in der anarchischen Auflösung von Staatlichkeit überhaupt, sondern der nationalstaatlichen Aufhebung zu einem «Welteinheitsstaat». Beiderseits, im Begriff des Einzelnen wie der Gemeinschaft, obsiegt der abstrakte Allgemeinbegriff: So wie der Einzelne ein Mensch «an sich und überhaupt» ist, so ist auch die Gemeinschaft die «Menschheit überhaupt»: bar aller geschichtlichen und kulturellen Vermittlungen, in denen sich der Mensch seine konkrete Wirklichkeit gibt.



2. Der menschenrechtliche Suizid der Politik


Erst die dem Einzelnen überantwortete ethische Selbstbildung innerhalb geschichtlicher Gemeinschaften qualifiziert ihn zum Rechtssubjekt. Davon aber sieht der abstrakte Allgemeinbegriff «Mensch überhaupt» gerade ab - und unterstellt ihm als ethisch Indifferenten nun doch genau das, wovon gerade abstrahiert wurde: die ethische Differenz absoluter «unveräußerlicher Rechte». Das ist mehr als nur der logische Widersinn, das, wovon man abstrahiert hat, dem Abstrahierten nun doch wieder als Wesensmerkmal zuzusprechen; es ist ein praktisches Unding, das die Praxis politischen Handelns in Aporien und Selbstwidersprüche treibt, an denen es zugrunde gehen mag. Wer davon absieht, ob der Mensch ein Massenmörder, Vergewaltiger & Gewaltverbrecher - oder ob er ein Tugendhafter & Heiliger ist, kann auch die Begriffe von Recht und Unrecht nicht mehr verwenden; denn die Bedingungen, unter denen sie verwendet werden, sind annulliert. Aber wann hätten sich politische Ideologien je an Logik und Pragmatik menschlichen Denkens & Handelns gehalten?

Politik aber hat es nach wie vor mit der immer wieder zu bewährenden Gemeinschaftsbildung zu tun. Definieren die Menschenrechte die Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, wie steht es dann umgekehrt mit den Abwehrrechten der Rechtsgemeinschaft gegen die Transgressionen Einzelner? Hebt die Umkehrung politischen Denkens von der Gemeinschaft auf die Sakralisierung des Einzelnen dann nicht das Prinzip des Politischen selbst auf?


Dies ist längst keine nur hypothetische Frage mehr. Seit dem berühmt-berüchtigten Urteil von Renate Jäger am «Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte» (EuGMR) im Gäfgen-Prozess ist sie zur Bedrohung geworden, die das Gesamtgefüge des Staates infrage stellt. Das Urteil nimmt für die Geltung individueller Rechte (Folterverbot) die Aufhebung der Rechtsgemeinschaft selbst in Kauf.

Zur Erin­nerung: Dem Kindesentführer Gäfgen wurde vom leitenden Kriminalkom­misar «Folter» angedroht (nicht vollzogen!), um den Aufenthaltsort des Kindes herauszufinden und sein Leben zu retten. Gäfgen hatte das Kind aber schon ermordet. Vor dem EuGMR bekam seine Klage gegen die Folterandrohung (!) Recht. Die Urteilsbegründung der vorsitzenden Richterin, Renate Jäger lautete: «Es darf auch dann nicht gefoltert werden, wenn der Bestand des Staates auf dem Spiel steht», also die gesamte Rechtsordnung kollabiert[1]. Sie allein aber kann überhaupt nur «Menschenrechte» gewährleisten – ihr Kollaps ist Rückkehr in den Kampf aller gegen alle. Der Widersinn springt in die Augen – und widerspricht auch der AEMR (Art. 30), die jede Auslegung einer ihrer Bestimmungen verbietet, die zur Aufhebung der «Menschenrechte» in toto führen würde. Dies aber ist der Fall, wenn der Staat selbst: die Rechtsinstitution der Gemeinschaft - zugrunde geht.


Was geschieht? - Indem die menschenrechtliche Sakralisierung des Einzelnen zur moralideologischen Verabsolutierung von Einzelrechten führt, vernichtet sie die Rechtsgemeinschaft und reißt damit alle Einzelnen mit in ihren Abgrund. Die Sakralisierung des Einzelnen wird zum Suizid der Rechtsgemeinschaft, die alle ihre Abwehr- und Verteidigungsrechte an der Schwelle des Subjekts niederlegt.


Den mittelalterlichen Begriff der «Folter» sollte man rechts- und staatstheoretisch überhaupt nicht mehr verwenden; ist unter «Folter» (nach AEMR, Art. 5) die «grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung» zu verstehen, so werden damit nach wie vor sado-masochistische Praktiken individualpathologischer Gewalt unterstellt, die allem staatlichen Handeln per se inkommensurabel sind. Sprechen wir dagegen neutral von physischen und psychologischen Druckmaßnahmen, die der Rettung menschlichen Lebens und der dazu erforderlichen Informationsgewinnung dienen, so unterstehen sie dem Gewaltmonopol des Staates und seinen Schutzpflichten, die – wie auch finaler Rettungsschuß, Flugzeugabschuß und anderes mehr - ihre Legitimität aus dem «naturgegebenen Recht zur Selbstverteidigung» (UN-Charta, Art. 51) beziehen.

Darauf kann auch keine Demokratie verzichten. Umso weniger das moralische Gewissen des Einzelnen, das durch die Unterlassung von physischem Druck die Schuld am Tod Unschuldiger auf sich lädt – im Grenzfall ganzer Bevölkerungen. Die Unsinnigkeit moralideologischer Rechtssetzungen kehrt sich damit um zur moralischen Widerstandspflicht des Einzelnen, die Rechtssatzung zu brechen: Es wird zum Gebot seiner Vernunft, die menschenrechtliche Sakralisierung des Einzelnen durch die Tat selbst aufzuheben[2].





[1]Vgl. zur Sache Egon Flaig, Die Niederlage der Vernunft (Springe 2017), 306. Nach EMRK, Art.3 gilt das Folterverbot unbedingt («notstandsfest»), untersagt also Notwehrrechte, die Einschränkungen einzelner Menschenrechte zur allgemeinen Sicherheit der Rechtsgemeinschaft zulassen. Der Unsinn liegt also schon in der Rechtssetzung, nicht erst in der Rechtssprechung. Man buchstabiere das einmal an analogen Fällen der Bedrohung mit Massenvernichtungswaffen durch. Namhafte Juristen und Rechtswissenschaftler wie Fritz Scharpf oder Peter Grimm, haben deshalb die Justiz für die größte Gefahr für Rechtsstaat und Demokratie erklärt (vgl. E. Flaig, a.a.O., 284 und das gesamte Kp. VII). Zur harten Kritik an «der ausufernden, teilweise demokratiefeindlichen Strassburger Rechtsprechung» vgl. insbesondere Martin Schubarth in: NZZ 2.11. 2017 (Verfassungsgerichtsbarkeit, Bern 2017).


[2]Seine rechtsphilosophische Formulierung hat dies schon im Prinzip der Judikative gefunden, die abstrakte Rechtssetzung dem ethischen Gemeinschaftsprinzip unterzuordnen: «Der Richter ist kraft seines Amtes verpflichtet, von einer gesetzlichen Vorschrift bewußt abzuweichen dann, wenn jene Vorschrift mit dem sittlichen Empfinden der Gemeinschaft dergestalt in Widerspruch steht, daß durch Eintretung derselben die Autorität von Recht und Gesetz erheblich ärger gefährdet sein würde als durch deren Außerkraftsetzung» (vgl. Helmut Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie (5. Aufl. Berlin/New York 1993), 233). Von all dem scheint die neuere Rechtssprechung keinerlei Notiz mehr zu nehmen: Sie verfällt dem verwaltungstechnischen Buchstabenglauben eines (metaphysisch-moralideologischen) Unbedingt­heits­wahns, der sich seiner politischen Verantwortung nicht mehr bewußt wird.




*



Über den Autor:


RUDOLF BRANDNER, geb. 1955, Studium der Philosophie, Psychologie und Indologie in Freiburg, Paris (Sorbonne) und Heidelberg, 1988 Promotion über Aristoteles, 1993 Habilitationsarbeit zum philosophischen Begriff der Geschichtlichkeit. 1985 – 1999 neben Lehr- und Vortragstätigkeit im deutschsprachigen Raum zahlreiche Gastprofessuren in Frankreich, Italien und Indien. 2000 – 2005 Rückzug in die philosophische Grundlagenforschung. Brandner lebt als freier Philosoph in Freiburg i. Br. und Berlin. Hier geht es zur Internetseite von Rudolf Brandner.



 

Hier können Sie TUMULT abonnieren.

Für Einzelbestellungen klicken Sie bitte hier.

bottom of page