Vor 75 Jahren endete das Verfahren vor dem ‚Internationalen Militärtribunal‘ in Nürnberg. Formal beschränkte sich das Verfahren auf diejenigen Anteile, die die alliierten Siegermächte im Nachgang des Weltkrieges den zu „Hauptkriegsverbrechern“ qualifizierten Angeklagten zuwiesen. Wenn es um die Vorgeschichte der Bundesrepublik geht, wird sowohl das Verfahren als auch das Urteil immer wieder zitiert. Tatsächlich können sie in einer bestimmten Weise als eine der Grundlagen der eigentlichen Verfassung der Bundesrepublik verstanden werden. In aus heutiger Sicht überraschender Weise ging es in dem Verfahren allerdings vorrangig gar nicht um die Klärung von individuellen Schuldfragen in Bezug auf Völkermordgeschehnisse. Das Hauptmotive der Alliierten für die Durchführung des Verfahrens lag vielmehr darin, dass mit diesem positiv festgestellt werden sollte, dass der zweite Weltkrieg als solcher durch das Deutschen Reich begonnen und alleine verursacht worden war. Denn aus der Kehrseite dieses – politischen Befunds – ergab sich zwangsläufig die Folge, dass jegliche Kriegshandlungen der Alliierten gegen das Deutsche Reich von Beginn als rechtmäßig angesehen werden konnten.
I.
„Und übrigens sitzen wir nicht darüber zu Gericht, ob andere Mächte Völkerrechtsbrüche begangen haben oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen. Wir verhandeln hier darüber, ob diese Angeklagten das getan haben.“
(so der Vorsitzende Richter Lawrence am 14. Mai 1946)
Der Prozess gegen die sog. ‚Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse‘ liegt nunmehr 75 Jahre zurück. Verhandelt wurde er vom 20. September 1945 bis zum 1. Oktober 1946 vor einem eigens dazu gegründeten Gericht, dem Internationalen Militärgerichtshof (IMT): Übten die Siegermächte damals die Strafkompetenz über die Besiegten von 1945 in gerechter Weise aus? Für sich selbst nahmen sie dies selbstverständlich in Anspruch. Sowohl damals wie heute wird diese Position in weiten Kreisen auch relativ unbefangen und unhinterfragt übernommen. ‚Nürnberg‘, hört man vielfältig in Festtagsreden, sei ein Fanal für den Fortschritt im Recht gewesen. Demgegenüber hat der bundesdeutsche Gesetzgeber eine bindende Festlegung dazu bislang vermieden. Zwar musste die Bundesregierung mit dem am 26. Mai 1952 abgeschlossenen Überleitungsvertrag anerkennen, die Urteile und Entscheidungen in Strafsachen der drei Westalliierten nicht in Frage stellen zu dürfen (vgl. Artikel 7 Abs. 1). Nach Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 2 erreichte sie hier auch, dass die Urteile aus den Nürnberger Nachfolgeprozessen seitdem nur noch auf eine deklaratorische Rechtswirkung beschränkt sind. Diese Regelungen betreffen allerdings lediglich die Nürnberger Nachfolgeprozesse, nicht also den eigentlichen Hauptprozess selbst.
Das Urteil des IMT entfaltet heute aus formalrechtlichen Gründen keine Rechtsbindung in und für die Bundesrepublik Deutschland. Nicht weniger, aber auch kein mehr an klarer Aussage ist zu der Thematik an dieser Stelle zu treffen. Im Übrigen kann man konstatieren, dass aktuelle Befassungen mit dem Thema und vor allem der Frage, ob und wenn ja, was daraus für die aktuelle politische Lage (noch) folgen könnte oder sollte, im Grunde nicht mehr stattfinden. Das Thema scheint sich infolge Zeitablaufs quasi erledigt zu haben. Wenn überhaupt Befassungen erfolgen, erschöpfen sich diese weitestgehend in der Darstellung der historischen Abläufe, also des Umstandes, dass in 1945 / 46 in Nürnberg ein Gerichtsverfahren geführt wurde, das prozessual mit einem Urteil abgeschlossen wurde.
Anders als damals vorgesehen, fanden vor dem IMT nach dem Prozess gegen die sog. Hauptkriegsverbrecher keine Folgeverfahren mehr statt. Nach Artikel 22 des Statuts war dies eigentlich vorgesehen gewesen. Ebenfalls zog das Nürnberger Verfahren nicht zeitnah die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes oder die Kodifizierung eines Internationalen Strafrechts im Sinne der dortigen Anklagepunkte nach sich. Selbst die Jahrzehnte später eingesetzten Jugoslawien- und Ruanda-Tribunale der UNO, sind mit dem Nürnberger Tribunal nicht vergleichbar. Deren Rechtsgrundlage war kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern ein Beschluss des Sicherheitsrates der UNO, der sich formal an das Kapitel VII. der UN-Charta anlehnte, in dem von „besonderen Maßnahmen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen“ die Rede ist. Verhandelt wurde dort auch nur über die „internationalen Verbrechen“ Aggression, Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, nicht also wegen des zentralen Anklagepunktes des Nürnberger Verfahrens „Führen eines Angriffskrieges“.
In Nürnberg wurden sicherlich unter allen Umständen und Jurisdiktionen strafwürdige Sachverhalte vor Gericht erörtert. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Anklage und des Verfahrens über diese ist dies allerdings kein relevantes Kriterium. Aus der rechtlichen Perspektive eines Strafverteidigers entscheidend ist allein, ob die Tatvorwürfe, die die Anklagebehörde gegen einen Beschuldigten konkret erhebt, zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung strafbar waren oder nicht. Weiter kommt es darauf an, ob dem Angeklagten im Gerichtsverfahren die Möglichkeit eröffnet ist, zu seiner Verteidigung unbehindert Anträge zu stellen und Beweismittel in das Verfahren einzuführen, also an der materiellen Wahrheitsfindung des Verfahrens unbehindert mitwirken zu können. Und diesbezüglich ist rein objektiv zu konstatieren, dass im Nürnberger Verfahren von Beginn an ein auffälliges Missverhältnis dergestalt bestand, das wesentliche Verteidigungsrechte qua Statut entweder nicht galten oder in praxi lediglich in einer stark eingeschränkten Art und Weise ermöglicht wurden.
So war namentlich das zentrale Recht der Verteidigung, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, im Nürnberg Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Unmittelbar nach Beginn des Verfahrens erfolgte die weitere Einschränkung, dass Beweisanträge der Verteidigung grundsätzlich nicht in der laufenden Verhandlung mündlich vorgetragen, sondern außerhalb in schriftlicher Form eingereicht werden mussten. Die Anklagevorwürfe, die dem Verfahren zugrunde lagen, existierten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Begehung teilweise nicht oder waren von alliierter Seite zumindest in gleichartiger Weise begangen worden, woraus sich gegen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens quasi von selbst die Einwendungen nulla poena sine lege und tu quoque aufdrängten. Mögliche Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe, wie ein militärisches ‚Handeln auf höheren Befehl‘, wurden durch die Verfahrensordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Die Auswahl der einzelnen Angeklagten orientierte sich nicht an deren persönlichen Schuld und Verantwortlichkeit, sondern vorwiegend daran, dass der jeweilige Angeklagte als Person pars pro toto für eine bestimmte Berufsgruppe stehen sollte. Schließlich eröffnete die für das Verfahren eigens geschaffenen Verfahrens- und Beweisregelungen dem Gericht nahezu grenzenlose Spielräume zur Auslegung.
Letzteres galt insbesondere für die Bestimmung des Strafmaßes. So bestimmte Artikel 27 des Statuts, dass der Gerichtshof den „Angeklagten zum Tode oder zu einer anderen ihm gerecht erscheinenden Strafe“ verurteilen konnte. Konkrete Vorgaben zur Bestimmung der Strafe, also wann auf Todesstrafe, eine lebenslängliche oder zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe mit oder ohne Zwangsarbeit, auf Geld- oder Ersatzfreiheitsstrafe und/oder die Vermögenseinziehung bis zum völligen oder teilweisen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen war, finden sich in dem am 20. Dezember 1945 erlassenen Kontrollratsgesetz (KRG 10), nicht jedoch in dem für das Nürnberger Verfahren geltenden Statut. Unter welchen Voraussetzungen ein Angeklagter entweder zum Tode oder zu einer (Zeit-)strafe verurteilt werden konnte, stand somit vollständig im Ermessen der Richter. Im Grunde genommen ist sogar völlig unklar, was nach damaligen Rechtsverständnis unter dem Begriff einer „gerecht erscheinenden Strafe“ zu verstehen war.
Aufgrund der verfahrensimmanent vorgegebenen, strukturell allein die Angeklagten einseitig benachteiligenden Vorgaben des Statuts, kann das Verfahren vor dem IMT nach heutigen Maßstäben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als mit den Rechtsgrundsätzen des fair trial vereinbar angesehen werden. In der Rückschau von immerhin 75 Jahre sollte es möglich sein, diese im Grunde völlig schlichte und banale Tatsache auch als solche, also „banal“ zu konstatieren. Nicht außer Acht gelassen werden kann dabei natürlich, dass es sich bei dieser Erkenntnis um eine für die Bewertung zwar notwendige, aber in Bezug auf das sachliche Thema letztlich völlig inadäquate Feststellung handelt (Hannah Arendt).
In der allgemeinen, also der heute vor allem moralisch argumentierenden Zeitgeschichtsforschung steht das ‚Urteil‘ zu Nürnberg fest. Da es sich bei den Angeklagten um „Hauptkriegsverbrecher“ eines untergangenen Regimes gehandelt hätte, unter dessen Herrschaft unvorstellbare Untaten begangen wurden usw. usf., sei deren Aburteilung als nichts anderes als eine zwangsläufige Folge eigenen Handelns anzusehen. Eine solche Betrachtungsweise, bei der bereits keine Auseinandersetzung mit der unter Geltung des Grundgesetzes zu Recht abgeschafften Todesstrafe erfolgt, verfehlt allerdings den Gegenstand einer adäquaten, die situative Gebundenheit berücksichtigende, geschichtliche Bewertung. Moralisch lässt sich auf dem Jahrmarkt der Tugenden sicherlich alles begründen, rechtfertigen, gutheißen und/oder verwerfen. Tatsächlich gehen ethische Vorstellungen aber weder in rechtlichen Normen vollständig auf, noch umgekehrt rechtliche in ethischen. Sie stehen in gewisser Weise tatsächlich unabhängig voneinander. Überspitzt formuliert könnte man auch formulieren, dass es zur Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit und der Fairness eines Strafverfahrens auf die Kategorie der „Moral“ nicht nur nicht ankommt. Vielmehr ist es so, dass jede vom Standpunkt der Moral erfolgende Betrachtung zu keiner Erkenntnis, sondern letztlich nur zu dem Zirkelschluss führt, dass das NS-Unrecht als das Böse an sich eben böse gewesen ist. Das ist aber keine wirkliche Erkenntnis, sondern letztlich wieder nur eine banale Tatsache.
II.
Grundlage des Nürnberger Verfahrens war das dem Londoner Abkommen beigefügte Statut, das zugleich materielle Strafgrundlage und Gerichtsverfassung war. Der Artikel 1 des Statuts bestimmte dazu folgendes:
„In Ausführung des Abkommens vom 8. August 1945 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken soll ein Internationaler Militärgerichtshof zwecks gerechter und schneller Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse gebildet werden.“
Die von dem Gericht gemäß Artikel 6 anzuwendenden Straftatbestände, die nach ihrer Fassung jeweils Verbrechen im strafrechtlichen Sinne darstellten, haben folgenden Wortlaut:
(a) VERBRECHEN GEGEN DEN FRIEDEN: nämlich: Planen, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligungen an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen;
(b) KRIEGSVERBRECHEN: Nämlich: Verletzung der Kriegsgesetze oder -gebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Misshandlungen, oder Deportation zur Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten, Mord oder Misshandlungen von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Toten von Geiseln, Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums, die mutwillige Zerstörung von Stadien, Märkten oder Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung;
(c) VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT: Nämlich: Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes verstieß, in dem sie begangen wurde, oder nicht.
Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind.
Die Anklagevertreter orientierten sich sowohl in der Anklageschrift als auch im Verfahren auf die Verletzung der in Artikel 6 aufgeführten Delikte. In der Anklageschrift untergliederten sie diese dann aber überraschenderweise nicht in drei, sondern in vier Anklagepunkte. Die Vertreter der Anklagebehörde vertraten insofern die Ansicht, dass der Artikel 6 (a) zwei eigenständige Anklagepunkte enthalten würde und die Anklage dementsprechend in zwei eigenständige Anklagepunkte (‚Verschwörung‘ und ‚Angriffskrieg‘) zu gliedern war. Dem ist der Gerichtshof in seinem Urteil mit der Einschränkung gefolgt, dass der Tatvorwurf einer ‚Verschwörung‘ lediglich dann bejaht wurde, wenn dieser tateinheitlich mit dem Vorwurf des ‚Führen eines Angriffskrieges‘ zusammenfiel. Danach betraf Anklagepunkt I. den Tatvorwurf „Verschwörung gegen den Frieden“, Anklagepunkt II. den Tatvorwurf „Verbrechen gegen den Frieden“ (Führung von Angriffskriegen), der Anklagepunkt III. den Tatvorwurf „Kriegsverbrechen“ und Anklagepunkt IV. „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“.
Die Anklage richtete sich ursprünglich gegen 24 Personen und sechs Organisationen, die der Verletzung der in Artikel 6 des Statuts normierten Delikte beschuldigt wurden. Grundsätzliche Einwendungen gegen deren Zulässigkeit waren nach den rechtlichen Vorgaben des Statuts ausgeschlossen. Die Vorwürfe I., III. und IV. können als strafrechtliche Delikte im weitesten Sinne begriffen werden. Dogmatische Vorbehalte bestanden damals vor allem gegen die Zulässigkeit des Anklagepunkts II. Bei dem Tatvorwurf „Führung von Angriffskriegen“ konnte es sich nach damaligen Rechtsverständnis allenfalls um ein völkerrechtliches Delikt handeln. Adressat eines solchen Deliktes war nach damaligen Rechtsverständnis allenfalls der Staat. Dem einzelnen Bürger war ein solches Delikt qua natura nicht vorwerfbar. Selbst dann nicht, wenn sich dieser in einer leitenden staatlichen Stellung oder Organisation befunden hatte.
Betrachtet man sich die dergestalt zur Anklage gebrachten Delikte näher, so fällt auf, dass diese materiell-rechtlich von sehr unterschiedlicher Natur waren. So findet sich das damals völlig neuartige Delikt eines ‚Verbrechen gegen die Menschlichkeit‘ neben den dem Grunde nach bekannten Regelungen, die sich mit den Verletzungen der allgemeinen Kriegsgebräuche befassen. Die nochmalige Unterteilung des sich aus Artikel 6 (a) ergebenden Tatvorwurfs in zwei selbstständige Anklagepunkte lässt sich aus dem Text der Vorschrift heraus kaum begründen. Zudem war der mit dem Anklagepunkt I. erhobene Tatvorwurf „Verschwörung“ („conspiracy“) zum damaligen Zeitpunkt nirgends in Europa als strafbares Delikt normiert. Die Nürnberger Anklage hatte ihn aus dem anglo-amerikanischen Recht rezipiert und in die Anklage in der Form eines abstrakten Gefährdungsdelikt übernommen.
Verbrechen gegen den Frieden (= Führung von Angriffskriegen)
Das zentrale Thema des Nürnberger Verfahrens war der gegen die Angeklagten erhobene Vorwurf „Planung und Führung eines Angriffskrieges“. In der Anklageschrift hieß es hierzu, dass die Angeklagten „gegen Polen am 1. September 1939; gegen Großbritannien und Frankreich am 3. September 1939; gegen Dänemark und Norwegen am 9. April 1940; gegen Belgien, die Niederlande und Luxemburg am 10. Mai 1940; gegen Jugoslawien und Griechenland am 6. April 1941; gegen Sowjetrussland am 22. Juni 1941; und gegen die Vereinigten Staaten von Amerika am 11. Dezember 1941“ einen gemäß Artikel 6 (a) des Statuts strafbaren Angriffskrieg begonnen hatten. Die Strafbarkeit der Handlung (Angriffskrieg) folgerte die Anklage aus dem im Jahr 1928 abgeschlossenen Kellogg-Pakt. Dieser habe das jus belli des Staates abgeschafft, womit es zu einer „Entnationalisierung“ des Krieges gekommen wäre. Hilfsweise wurde von der Anklage noch vorgetragen, dass es jedenfalls in der internationalen Rechtspraxis vor dem Jahr 1945 zu einem gewohnheitsrechtlich anerkannten Verzicht auf den Krieg gekommen wäre, woraus sich die Strafbarkeit herleiten ließe: beide Argumente erweisen sich indes bei näherem Hinsehen als nicht überzeugend.
Der Kellogg-Pakt als materieller Strafgrund
Die materielle Strafgrundlage des „Verbrechens gegen den Frieden“ nach Artikel 6 (a) des Statuts sollte nach Ansicht der Anklagevertreter durch den 1928 geschlossenen Kellogg-Pakt begründet worden sein. Mit diesem wurde der Krieg als Mittel der nationalen Politik verurteilt. Am 27. August 1928 in Paris unterzeichnet, wurde der Kellogg-Pakt am 27. Juli 1929 in Washington von 15 Staaten ratifiziert; bis 1938 traten ihm weitere 46 Staaten bei. Die beiden Hauptartikel des Vertrages lauten:
Artikel 1: Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, dass sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug der nationalen Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.
Artikel 2: Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren, dass die Regelung und Entscheidung aller Streitigkeiten oder Konflikte, die zwischen ihnen entstehen könnten, welcher Art oder welchen Ursprungs sie auch sein mögen, niemals anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden soll.
Augenfällig ist vor allem, dass der Vertrag nicht definiert, was er als „Krieg“ im Sinne von Artikel 1 verurteilt. Nach dem Kellogg-Pakt galt der Angriffskrieg als verboten. Ein Staat der trotzdem Krieg führte, musste also darlegen, dass er in Selbstverteidigung handelte, um nicht als vertragsbrüchig angesehen werden zu können. Zur Selbstverteidigung und im Rahmen weiterer, von den damaligen Großmächten umfangreich gemachter sog. Vorbehalte, war der Krieg weiterhin ein legitimes Mittel. Der Kellogg-Pakt verurteilte also nicht den Krieg an sich, sondern nur solche Kriege, „die als Werkzeug der nationalen Politik“ geführt wurden. Eine konkrete Rechtsfolge, die im Fall eines Verstoßes als Sanktion hätte ergehen sollen, sah der Vertrag dabei allerdings nicht vor. Der Paktbrecher handelte durch seinen Paktbruch zwar rechtlos, juristisch folgte aus diesem Verstoß formal aber nichts.
Ob man nun Krieg annimmt, weil kein Frieden ist, oder Frieden, weil kein Krieg ist. In beiden Fällen setzt man voraus, dass die Alternative von Krieg und Frieden restlos und ausschließlich ist und zwischen Krieg und Frieden keinerlei dritte Zwischenmöglichkeit vorliegt: „Inter pacem et bellum bellum nihil medium est.“ - Dieser Satz Ciceros aus der 8. Philippika ist immer wieder als eine Art Dogma zitiert worden. Hugo Grotius hat ihn in sein Buch De iure belli ac pacis (Buch VIII Kapitel 21 § 1) aufgenommen und er kann als grundlegend für das sog. klassische Kriegs- und Neutralitätsrechts gelten. Gerade dieses zwischen Krieg und Frieden scheidende klassische Verständnis war, worauf in der Zwischenkriegs(stillstands)phase im vorherigen Jahrhundert insbesondere der Staats- und Verfassungsrechtler Carl Schmitt wiederholt hingewiesen hat, grundlegend durch den Nicht-Frieden von Versailles und den Kellogg-Pakt gestört. Die Verträge institutionalisierten damals neuartige Zwischenlagen zwischen Krieg und Frieden, in der beides sowohl gemischt als auch zusätzlich miteinander dosiert waren.
Der scheinbare Primat des „Friedens“ im Kellogg-Pakt hatte damals weder auf die Staatenpraxis noch auf die Natur internationaler Konflikte Auswirkungen. Die einzige Folge des Vertrages bestand im Grunde darin, dass für die kriegführenden Parteien kein gegenseitig geltender Rechtszustand mehr gelten sollte. Nur die Handlungen des nicht gegen die „friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen“ der Kellogg-Staaten verstoßenden Staates sollten als rechtmäßig angesehen werden. Der Paktbrecher und der von ihm geführte Krieg galten dagegen als ungerecht. Der gegen ihn geführte Krieg musste daher definitionsgemäß ein „gerechter Krieg“ sein.
Als gerecht im Sinne des Kellogg-Paktes musste der Krieg insbesondere dann angesehen werden, wenn er zum Zwecke der Selbstverteidigung geführt wurde. Unter Selbstverteidigung im Besonderen galt damals zuvörderst die von den einzelnen Großmächten gegenüber der Rechtskraft des Vertrages geltend gemachten Vorbehalte (Schutz des britischen Empires, Monroe-Doktrin usw.). Die Urheber des Kellogg-Paktes legten ihrer Definition von Selbstverteidigung allerdings eine noch weitergehende Interpretation zugrunde. Selbstverteidigung war ihrer Auffassung nach nicht nur gegen einen, die fremde Staatsgrenze verletzenden militärischen Akt zulässig, sondern konnte auch gegen politische Akte erlaubt sein: Für die weitere Definitionsmöglichkeit von Selbstverteidigung eröffneten sich hieraus zahllose Weiterungen für „aufgezwungene“ und „unvermeidliche“ Kriege, „präventiven“ Druck auf die Neutralen, die Provokation von Angriffen, die Konstruktion von Notwehrzwängen usw.
Eine materielle Strafgrundlage, aus der sich für das Nürnberger Verfahren eine Grundlage für den Anklagepunkt „Führen eines Angriffskrieges“ hätte stützen lassen, ergab sich aus dem Kellogg-Pakt mangels darin enthaltener Sanktion nicht. Aus der mit ihm beabsichtigten „Entnationalisierung“ des Krieges mittels Kriminalisierung des Angreifers zum „Rechtsbrecher“ ergab sich lediglich eine politische, nicht jedoch eine juristische Rechtsgrundlage. In dieser Hinsicht wurde der Kellogg-Pakt in zeitgenössischen Schriften daher auch vielfältig in polemischer Form etwa als „Zündschnur“ (Bilfinger) bezeichnet, mittels der die Welt in Brand gesteckt wurde.
allgemeine völkerrechtliche Rechtspraxis als Strafgrund?
Die Deliktsfähigkeit des Angriffskrieges hätte sich damals auch aus einer allgemein geübten Rechtspraxis kraft Gewohnheitsrechts ergeben können. Voraussetzung hierfür wäre ein internationaler Konsens darüber gewesen, dass der Angriffskrieg als Mittel zur Regelung internationaler Streitigkeiten seine Zulässigkeit verloren hätte. Dieser Konsens hätte sich in der Rechtspraxis der neu geschaffenen kollektiven Systeme, wie Völkerbund (VB) und Kellogg-Pakt, niederschlagen müssen. Hart unter der Schwelle einer positivrechtlichen Normierung hätte ein solcher Konsens über die Unzulässigkeit von Angriffskriegen in der Völkergemeinschaft bestehen müssen, so dass es quasi nur noch der „Konsensprovokation“ des Nürnberger Verfahrens bedurfte hätte, diese Schwelle zu überwinden.
Ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Verzicht auf den Krieg hätte sich praktisch in den einzelnen Konfliktfällen zeigen müssen, in denen das Völkerbundsystem damals als System kollektiver Sicherheit gefragt war. In den Konfliktfall hätten die VB-Mitglieder einen kriegführenden (angreifenden) Staat mit dem sanktionsbehafteten Vorwurf der Begehung eines völkerrechtlichen Deliktes konfrontieren müssen. Diesen Vorwurf hätten sie gegenüber allen Konflikten erheben können, da das VB-System schon damals ein weltweit geltendes Interventionsrecht für sich in Anspruch nahm. In praxi erwies sich dieser explizit mit Artikel 10 der VB-Satzung und implizit durch den Kellogg-Pakt erhobene Anspruch jedoch als nicht wirkkräftig.
So eroberte und annektierte Italien im Jahre 1935 / 36 nach kurzem Feldzug das Völkerbund-Mitglied Abessinien (Äthiopien). Außer einigen kurzfristigen wirtschaftlichen Sanktionen blieb dieser Krieg für Italien folgenlos. Die tragenden Mächte des Völkerbundes blockierten sich infolge ihrer divergierenden Interessen an diesem ersten der VB-Kriege, wie der Völkerrechtler J.F.C. Fuller diesen Feldzug damals nannte. Die Schweiz erklärte 1935 ihre uneingeschränkte Neutralität; Belgien, Dänemark, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Holland und Schweden folgten mit ihrer Kopenhagener Erklärung vom 24. Juli 1938. Der Völkerbund begründete damals also weder für seine Mitglieder, noch für die Völkerrechtsgemeinschaft ein System kollektiver Sicherheit.
Einen Konsens über die Unzulässigkeit von Angriffskriegen, der einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Verzicht hätte begründen können, war vor dem Jahr 1945 nicht vorhanden. Die völlige Diskreditierung des Völkerbundes und des Kellogg-Pakt-Systems im Abessinien-Konflikt hatte vielmehr das klassische Völkerrecht in seiner „alten“ Stellung bestätigt. Bereits Jahre vor dem Jahr 1939 gab es in der Wirklichkeit des zwischenstaatlichen Lebens somit keine wirksame allgemeine völkerrechtliche Praxis über verbotene Kriege.
England und Frankreichs Begründung
Zwar begründeten England und Frankreich im Jahr 1939 ihre Kriegserklärung an das Deutsche Reich u.a. mit dem Kellogg-Pakt, der durch den Angriff auf Polen verletzt worden sei. Da im Bewusstsein der leitenden Staatsmänner und der allgemeinen Staatenpraxis dieser keine wirksame Regelung über verbotene Kriege darstellte, belegte dies jedoch allenfalls ihre Absicht der Diffamierung und hors la loi-Setzung des Kontrahenten. Als VB-Mitglieder hätten England und Frankreich vor ihrer Kriegserklärung auch den Völkerbund zur Vermittlung anrufen müssen. Da sie dies unterließen, hatten sie im Grunde selbst dessen Satzung verletzt und der VB hätte gegen sie vorgehen müssen. Darüber hinaus waren England und Frankreich gerade nach dem Verständnis des Völkerbundes zum Angreifer geworden. Denn die von ihnen mit Polen abgeschlossenen Beistandspakte, auf die England und Frankreich in ihren Kriegserklärungen an das Deutsche Reich zusätzlich verwiesen, waren keine Regionalverträge zur Unterbauung und Konkretisierung des Friedens. Bei diesen handelte es sich um nichts anderes als Sonderverträge und Bündnisse, wie sie nach Artikel 20 und 21 der VB-Satzung gerade verboten waren.
Das damalige Verhalten der UdSSR erweist sich als weiteres Argument gegen die Annahme eines gewohnheitsrechtlichen Verzichtes auf den Angriffskrieg. So hatte die UdSSR im Jahr 1939 sowohl gegen Finnland als auch gegen den östlichen Teil Polens einen Angriffskrieg geführt. Zumindest letzteres hätte ein gleichgeartetes Verhalten von England und Frankreich gegen die UdSSR nach sich ziehen müssen, wenn diese mit ihren an das Deutsche Reich ergangenen Kriegserklärungen tatsächlich den Schutz der Integrität des polnischen Staates beabsichtigt hätten. Gegenüber diesen Angriffskriegen verhielten sie sich aber passiv. England und die UdSSR befanden sich bekanntlich bald darauf sogar im Bunde mit den USA, die zur Einleitung dieser Entwicklung bekanntlich bereits im Jahr 1941 in der Atlantik-Charta den Status einer „kämpferischen Neutralität“ gegen das Deutsche Reichformal aufgegeben hatte.
Feststellungen im Urteil
Im Allgemeinen und speziell unter den vier Alliierten war es vor 1945 zu einem gewohnheitsrechtlich anerkannten Verzicht auf den Krieg gekommen. Dem zuwider findet sich im Urteil des IMT die Positivfeststellung, dass „das gemeinsame Planen zur Kriegsvorbereitung und zur Kriegführung in Bezug auf bestimmte Angeklagte durch die Beweisführung erwiesen“ wäre. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Inhalten eben jener „Beweisführung“ findet sich in dem Urteil allerdings nicht. So hatte bspw. der Angeklagte Jodl am 4. Juni 1946 im Rahmen seiner Vernehmung den Stand der deutschen Rüstungsvorbereitungen ausführlich geschildert. Hier hatte er unwidersprochen angegeben, dass es für die Aufrüstung verschiedene Stufungen gegeben habe. „Die erste Stufe bis 1942/43, den Westwall wollte das Heer bis 1945 im Wesentlichen, im Jahr 1952 ganz zu Ende haben, und der Aufbauplan der Marine erstreckte sich auf die Jahre 1944/45.“ Die letztgenannte Angabe war im Verfahren zusätzlich durch weitere Angaben des Angeklagten Dönitz gestützt worden.
In den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht eindeutig entschieden ist, gegen welche zwölf Nationen die Angeklagten überhaupt Angriffskriege geführt haben. D.h., eine vollständige Auflistung derjenigen Fälle, bei denen es sich um „erwiesene“ Fälle von Angriffskriegen handelte, fehlt in dem Urteil. Aus verschiedenen Einzelaussagen lässt sich lediglich schlussfolgern, dass die Feststellung sich auf Kriege gegen folgende Länder bezieht: Polen, Dänemark, Norwegen, Holland, Belgien, Luxemburg, Jugoslawiens, Griechenland, die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten von Amerika. Da das Urteil im Gegensatz zur Anklageschrift sowie den Nachfolgeprozessen (Urteile in Sachen Krupp, Weizsäcker u.a.), die Kriege gegen Frankreich und Großbritannien an keiner Stelle seines Urteils als Angriffskriege bezeichnet, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen somit nur zehn (sic!) Fälle von nach Ansicht des IMT erwiesenen Angriffskriegen. Für die verbleibenden zwei Angriffskriege blieben im Grunde nur die Fälle Österreich und Tschechoslowakei übrig. In Bezug auf diese beiden finden sich in dem Urteil indes ausdrückliche Feststellungen, dass diese nicht Objekte eines Angriffskrieges gewesen sind.
(Bei dem Artikel handelt es sich um einen Auszug aus der Studie „Die Strafsache Göring u.a.“ - Das Internationale Militärtribunal von Nürnberg (IMT) - Anmerkungen aus der Sicht eines Strafverteidigers)
*
Über den Autor:
Jochen Lober, geboren 1970, studierte Rechtswissenschaften und politische Philosophie u. a. an den Universitäten Köln und Bonn. Als Rechtsanwalt ist er im Bereich des Straf- und Verfassungsrechts tätig und hier insbesondere mit Fragen der Meinungsfreiheit sowie des Minderheitenschutzes befasst. In diesem Zusammenhang vertrat er wiederholt Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht.
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